*UV-geschützt, keine Algenbildung möglich
**“Restentleert“ bei IBC-Containern und Fässern bedeutet, dass der Container so weit wie technisch möglich entleert wurde, aber minimale Rückstände des ursprünglichen Inhalts noch vorhanden sein können. Diese Restmengen sind in der Regel nicht mehr förderfähig und setzen sich oft in Ecken, Ventilen oder an den Wänden des Containers ab
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
Info: Die Anonymität Ihrer IBCs und der Schutz Ihrer Produkte haben für uns höchste Priorität. Auf Wunsch unterzeichnen wir gerne eine Verschwiegenheitserklärung, um dies sicherzustellen.
**Wir bitten Sie uns auch Fotos Ihrer Industrieverpackung bereitzustellen, um eine schnelle und präzise Einschätzung des Zustands vorab zu ermöglichen.
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
*UV-geschützt, keine Algenbildung möglich
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.
Hinweis: Unsere 30 und 60 Liter Fässer, sind mit seitlichen Fallgriffen ausgestattet. Die restlichen sind ohne diese.
** Eine Gefahrengutzulassung ist nur erforderlich, wenn gefährliche Stoffe transportiert werden, wie: Gefährliche Chemikalien (ätzend, giftig, explosiv), Brandgefährliche Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Benzin), Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Öle, Abwässer). Für den Transport von nicht gefährlichen Substanzen (z. B. Wasser oder Lebensmittel) und die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist keine Gefahrengutzulassung notwendig.